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   OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02   

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OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02 (https://dejure.org/2003,4547)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 6 U 113/02 (https://dejure.org/2003,4547)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. März 2003 - 6 U 113/02 (https://dejure.org/2003,4547)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuz vor Verwässerung einer Wortmarke; Wortmarken Tosca und Tosca Blu; Ähnlichkeit von Markennamen; Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft; Verkehrsbekanntheit und Berühmtheit einer Marke; Bedeutung der Warenunähnlichkeit; Rüge der Internationalen Zuständigkeit des ...

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ;... MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 51 Abs. 1; ; MarkenG § 115 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 512 a; ; ZPO § 513 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 549 Abs. 2 a.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 894 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr - Tosca ./. Tosca Blu

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 243
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Damit kommt es im Streitfall entscheidend auf die Frage der Verwechslungsgefahr an, eine Frage, die nach allgemeiner Meinung (siehe statt vieler nur: BGH GRUR 1995, 808, 810 "P3-plastoclin" und BGH WRP 2000, 535, 539 "Attaché/Tisserand", jeweils m.w.N.) eine Rechtsfrage ist.

    Diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betreffenden Art von Waren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, namentlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die Zeichen jeweils in Gebrauch sind oder gebracht werden sollen, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen (vgl. hierzu zuletzt etwa BGH WRP 2002, 537 ff. "Bank 24"; BGH GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" und BGH GRUR 2000, 506 ff. "Attaché/Tisserand").

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 "Drei-Streifen-Kennzeichnung" und BGH GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 "Attaché/Tisserand" sowie BGH WRP 2002, 537 ff. "Bank 24", jeweils m.w.N.).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betreffenden Art von Waren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, namentlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die Zeichen jeweils in Gebrauch sind oder gebracht werden sollen, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen (vgl. hierzu zuletzt etwa BGH WRP 2002, 537 ff. "Bank 24"; BGH GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" und BGH GRUR 2000, 506 ff. "Attaché/Tisserand").

    Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder aber einander ergänzende Waren (BGH GRUR 2001, 507, 508/509 "EVIAN/REVIAN"; BGH GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 "TIFFANY"; BGH GRUR 2000, 886, 887 "Bayer/BeiChem").

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betreffenden Art von Waren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, namentlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die Zeichen jeweils in Gebrauch sind oder gebracht werden sollen, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen (vgl. hierzu zuletzt etwa BGH WRP 2002, 537 ff. "Bank 24"; BGH GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" und BGH GRUR 2000, 506 ff. "Attaché/Tisserand").

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 "Drei-Streifen-Kennzeichnung" und BGH GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 "Attaché/Tisserand" sowie BGH WRP 2002, 537 ff. "Bank 24", jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Denn selbst wenn § 513 Abs. 2 ZPO n.F. die sonst von Amts wegen auch im Berufungsverfahren vorzunehmende Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht ausschließt, eine solche vielmehr weiterhin geboten sein sollte, (so BGH, Urteil vom 28.11.2002, BGH-Report 2003, 248/249) führt das zu keinem abweichenden Ergebnis.
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u.a. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 "Drei-Streifen-Kennzeichnung" und BGH GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 "Attaché/Tisserand" sowie BGH WRP 2002, 537 ff. "Bank 24", jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Dabei kann offen bleiben, ob im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt sind, namentlich ob diese Vorschrift die Warenunähnlichkeit voraussetzt oder das Gegenteil der Fall ist (zu letzteren vgl. die Vorlageentscheidung "Davidoff" des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2000 [veröffentlicht u.a. in GRUR 2000, 875 ff. = WRP 2000, 1142 ff.] und das hierzu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.01.2003, insbesondere Erwägungsgrund 30, in der Rechtssache C-292/00, veröffentlicht - soweit ersichtlich - bislang nur in WRP 2003, 370, 374).
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Dabei kann offen bleiben, ob im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt sind, namentlich ob diese Vorschrift die Warenunähnlichkeit voraussetzt oder das Gegenteil der Fall ist (zu letzteren vgl. die Vorlageentscheidung "Davidoff" des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2000 [veröffentlicht u.a. in GRUR 2000, 875 ff. = WRP 2000, 1142 ff.] und das hierzu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.01.2003, insbesondere Erwägungsgrund 30, in der Rechtssache C-292/00, veröffentlicht - soweit ersichtlich - bislang nur in WRP 2003, 370, 374).
  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder aber einander ergänzende Waren (BGH GRUR 2001, 507, 508/509 "EVIAN/REVIAN"; BGH GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 "TIFFANY"; BGH GRUR 2000, 886, 887 "Bayer/BeiChem").
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Die anhand dieser Kriterien vorzunehmende Würdigung hat sich am Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu orientieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. etwa BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "Salvent/Salventerol", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
    Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder aber einander ergänzende Waren (BGH GRUR 2001, 507, 508/509 "EVIAN/REVIAN"; BGH GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 "TIFFANY"; BGH GRUR 2000, 886, 887 "Bayer/BeiChem").
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93

    "P3-plastoclin"; Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund eines vor

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2003, 243).
  • EuG, 11.07.2007 - T-150/04

    Mülhens / OHMI - Minoronzoni (TOSCA BLU) - Gemeinschaftsmarke -

    Ergänzend bezieht sich die Klägerin auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) vom 28. März 2003 (6 U 113/02).
  • BPatG, 10.02.2004 - 27 W (pat) 118/03
    Aufgrund solcher heute im gesamten Mode- und Luxusgüterbereich feststellbaren Marken- und Lizenzstrategien (vgl auch OLG Hamburg MarkenR 2003, 472 TOSCA/TOSCA BLU), die allerdings auf bekannte Firmen- oder Markennamen beschränkt sind, weil nur diese eine wert- und absatzsteigernde Identifizierung weiterer Produktarten gewährleisten, mag trotz der ersichtlichen Unterschiedlichkeit der sich hier gegenüberstehenden Waren eine entfernte Ähnlichkeit nicht auszuschließen sein.
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